Die nachfolgende Satzung verwendet zwecks besserer Lesbarkeit das generische Maskulinum. Hiermit sind ausdrücklich Personen sämtlicher biologischer Geschlechter angesprochen.

Satzung des Musikvereins „Die Klesmer e. V.“

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Die Klesmer e. V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Salzgitter.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter der Nummer VR 140203 eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist:

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:

Zusätzlich kann der Titel „Ehrenmitglied“ (diese haben sich besonders um den Verein verdient gemacht) verliehen werden.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. In Vereinsämter gewählt werden können juristische Personen und natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei minderjährigen natürlichen Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Voraussetzung. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so steht dem Bewerber der Einspruch in der Mitgliederversammlung zu. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Löschung.

(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende eines jeden Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

(8) Der Vorstand entscheidet nach eigenem Ermessen, ob die Zuordnung eines Mitglieds in die Gruppe der aktiven oder der fördernden Mitglieder im Einzelfall anzupassen ist. Kriterien hierfür können u. a. die Beteiligung an Proben oder an Auftritten sein. Gegen die Zuordnung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung über die Zuordnung Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

5.1 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen; sie soll in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einem Monat bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und entsprechender Beschlussvorlagen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene (Post- oder E-Mail-)Adresse gerichtet ist. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese sind bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Leiter der Mitgliederversammlung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(4) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich.

Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.

(5) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:

(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 % der aktiven Mitglieder anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung Beschlussunfähigkeit, soll der Vorstand eine zweite Versammlung ungefähr sechs Wochen später mit den Tagesordnungspunkten, über die nicht beschlossen werden konnte, einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

(9) Der Inhalt von Mitgliederversammlungen und die dort gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Verfasser dieser Niederschrift und dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen. Die Niederschrift liegt bis zum Ablauf von einem Monat während der musikalischen Proben vereinsöffentlich aus. Sie soll nach Möglichkeit parallel elektronisch zur Einsicht bereitgestellt werden. Wenn innerhalb dieses Zeitraums nicht durch ein stimmberechtigtes Mitglied widersprochen wird, gilt die Niederschrift als genehmigt.

(10) Satzungsänderungen

(10.1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten aktiven Mitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(10.2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

5.2 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:

Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(4) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

(5) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen wie solche regulärer Sitzungen.

(7) Der Inhalt von Vorstandssitzungen und die dort gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und mit Datums- und Teilnehmerangabe festzuhalten.

(8) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder in deren Einvernehmen Ausschüsse bilden oder Einzelpersonen beauftragen (erweiterter Vorstand).

§ 6 Vereinseigentum

(1) Sofern der Verein einem Mitglied Vereinseigentum zur Nutzung zur Verfügung stellt, ist dieses pfleglich zu behandeln, bestimmungsgemäß zu verwenden und bei Aufforderung oder Beendigung der Mitgliedschaft über den Vorstand zurückzugeben. Die Nutzung geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Beim Auftreten von Mängeln, Verlust oder Beschädigung ist dieses dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Die Nutzung ist gegebenenfalls zu unterlassen. Bei Verlust oder Beschädigung haftet der Entleiher, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Über die Haftung entscheidet der Vorstand.

§ 7 Datenschutz

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO,

das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der DS-GVO und dem BDSG kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Die Beschlussfassung über diese Datenschutzordnung obliegt dem Vorstand des Vereins.

§ 8 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist ein Votum von mehr als 75 % der stimmberechtigten aktiven Mitglieder erforderlich.

(2) Der Vorstand hat unabhängig von Satz 1 die Auflösung des Vereins einzuleiten, wenn dem Verein weniger als sieben Mitglieder angehören.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Salzgitter, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Musikpflege zu verwenden hat.


Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22.03.2023 verabschiedet.

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